Förderkreis ST. Georgen zu Wismar e. V


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Satzung

Förderkreis

SATZUNG des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e.V. gegründet 1987
in der Fassung vom 6. Oktober 2001


§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen

Förderkreis St. Georgen zu Wismar e.V. gegründet 1987;
er hat seinen Sitz in Wismar.
(2) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wismar eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die bauliche Erhaltung der Kirchen in Wismar sowie die Restaurierung und die Bewahrung ihrer Kunstschätze. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein sich zum Ziel setzt, den Wiederaufbau der St. Georgen Kirche in Wismar als Kulturerbe von hohem Rang zu unterstützen und die Restaurierung und den Erhalt ihrer Kunstschätze zu fördern.
(2) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Förderkreis ist auf einen dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
(5) Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Ehrenmitglieder und -vorsitzende haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.

§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) In Einzelfällen kann der Vorstand über eine Ermäßigung oder den Erlaß des Beitrages entscheiden.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluß oder bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vorstand zugehen muß; dabei ist eine Frist von einem Monat bis zum Ablauf der Geschäftsjahres einzuhalten.

§ 8 Ausschluß
(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluß des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
(2) Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfolgt ist.

§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Förderkreises St. Georgen e. V. zu Wismar, gegründet 1987. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
c) Anträge auf Satzungsänderungen und Vorschläge zu Vorstandswahlen sind 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung einzureichen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über a) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte und der Jahresrechnung über das vergangene Geschäftsjahr,
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Satzungsänderungen,
g) Anträge von Mitgliedern,
h) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Diese beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sollen grundsätzlich schriftlich und geheim erfolgen, können aber durch Zuruf vorgenommen werden, wenn von keiner Seite widersprochen wird.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Auf Beschluß des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese findet auch dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellt.
(2) Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden,
b) dem ersten und dem zweiten Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer
e) sowie bis zu sechs Beisitzern.


§ 13 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende - in seiner Vertretung der erste oder der zweite Stellvertreter - lädt unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollant und Sitzungsleiter unterzeichnet ist.
(4) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn dies als
zweckmäßig erachtet wird.


§ 14 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
(2) Der Vorsitzende und der erste Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Den zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden sowie den Schatzmeister und den Schriftwart wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
(3) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 15 Gesetzliche Vertretung
(1) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis ist der erste Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung der Vorsitzenden zu Vertretung berechtigt, der zweite Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters.

§ 16 Nachwahl
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung des Amtszeit zu bestimmen.

§ 17 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen.
(2) Der Beschluß über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins wird sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Beschlüsse hierüber erfolgen durch die Mitgliederversammlung.


§ 19 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der Satzung tritt am 6. Oktober 2001 in Kraft; mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.




Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Wismar am 6. Oktober 2001.
gez. Christoph Pentz, Vorsitzender



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